AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Brunnenbau- und Bohrarbeiten

§1 Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Brunnenbau-, Brunnenbohr- und damit zusammenhängende Leistungen zwischen dem Auftragnehmer und seinen Kunden.

2. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

 

§2 Vertragsabschluss

1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.

2. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Leistungsausführung zustande.

3. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

 

§3 Leistungsumfang

1. Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.

2. Der Auftragnehmer führt Brunnenbohrarbeiten bis zu einem maximalen Brunnenausbaudurchmesser DN 150 bei einem Bohrdurchmesser von maximal 300 mm aus.

3. Nicht Bestandteil der Leistung sind insbesondere:
– Erd-, Bagger- und Verfüllarbeiten
– Leitungsverlegearbeiten
– Anschluss-, Klemm- und Elektroarbeiten
– Arbeiten an bestehenden Leitungen oder Anlagen
Diese Leistungen können gesondert beauftragt werden.

4. Vorübergehend eingebaute oder dagelassene Pumpen und Geräte bleiben Eigentum des Auftragnehmers, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

 

§4 Bauliche und logistische Voraussetzungen (Mitwirkungspflichten des Auftraggebers)

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten folgende Voraussetzungen auf eigene Kosten sicherzustellen:
a) Schriftliche Bestätigung, dass das Baugrundstück medienfrei (Leitungen, Rohre, Kabel) und kampfmittelfrei ist.
b) Herstellung und Unterhaltung LKW-befahrbarer Zufahrten und Trassen zum Arbeitsbereich.
c) Das Baugrundstück muss im Arbeitsbereich frei von Schotter, größeren Steinen, Betonresten, Wurzeln oder sonstigen Hindernissen sein.
d) Sicherstellung einer kontinuierlichen, ununterbrochenen Durchführung der Arbeiten, einschließlich einer ebenerdigen, hindernisfreien Verlegung der Ablauf- und Spülleitungen.
e) Verkehrs- und Baustellenabsicherung einschließlich der Einholung sämtlicher erforderlicher verkehrsrechtlicher Anordnungen.
f) Gestellung geeigneter Hebe- und Baggergeräte, soweit diese zur Unterstützung von Wasserhaltungs- oder Nebenarbeiten erforderlich sind und nicht ausdrücklich Bestandteil des Angebots sind.
g) Gestellung von kostenfreiem Spülwasser mit C-Anschluss (Hydrant) in unmittelbarer Nähe des Bohrstandortes.

2. Verzögerungen oder Mehraufwendungen, die aus der Nichterfüllung dieser Pflichten resultieren, gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden gesondert berechnet.

 

§5 Haftungsausschluss für Flur- und Wegeschäden

1. Für Schäden an Zufahrten, Wegen, Hofflächen, Grünflächen oder Flächenbefestigungen, die durch notwendige Befahrung mit schweren Maschinen entstehen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

2. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter wegen solcher Schäden frei, sofern diese auf den Zustand oder die Beschaffenheit der bereitgestellten Flächen zurückzuführen sind.

 

§6 Genehmigungen und rechtliche Pflichten

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet zu prüfen, ob der Brunnen genehmigungs- oder meldepflichtig ist.

2. Sämtliche Anträge, Anzeigen und Genehmigungen sind vom Auftraggeber selbst einzuholen.

3. Landwirtschaftlich genutzte Brunnen sind grundsätzlich meldepflichtig.

4. Neue Brunnen müssen einen Mindestabstand von 50 m zu Beton- und Schadstoffflächen (z. B. Gülle-, Mist-, Silageflächen, Klein- oder Hauskläranlagen) einhalten.

5. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für fehlende oder nicht erteilte Genehmigungen.

 

§7 Kein Erfolgsgarantievertrag

1. Brunnenbohrungen sind Arbeiten im Erdreich mit naturbedingten Unwägbarkeiten.

2. Der Auftragnehmer schuldet keinen bestimmten Wasserertrag, keine bestimmte Wasserqualität und keine dauerhafte Förderleistung.

3. Angaben zu Tiefen, Mengen oder Qualität stellen Erfahrungswerte dar und keine Garantie.

 

§8 Klarpumpen und Zusatzaufwand

1. Das Klarpumpen erfolgt nach fachlichem Ermessen.

2. Zusätzliche Anfahrten oder verlängerte Pumpzeiten werden gesondert berechnet.

3. Eine unvollständige Klarheit aufgrund geologischer Gegebenheiten stellt keinen Mangel dar.

 

§9 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Es gelten die vereinbarten Preise gemäß Angebot.

2. Zusatzleistungen werden gesondert abgerechnet.

3. Rechnungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.

 

§10 Widerrufsrecht (nur für Verbraucher)

1. Verbrauchern steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.

2. Beginnt der Auftragnehmer auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung, ist der Verbraucher zur anteiligen Vergütung verpflichtet.

3. Das Widerrufsrecht erlischt bei vollständiger Leistungserbringung nach ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers.

 

§11 Haftung

1. Unbeschränkte Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für wesentliche Vertragspflichten.

3. Keine Haftung für unbekannte oder falsch angegebene Leitungen.

4. Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

 

§12 Gewährleistung

1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

2. Keine Gewährleistung besteht für Wasserqualität, Wassermenge oder natürliche Bodenveränderungen.

 

§13 Abnahme

Nach Abschluss der Arbeiten erfolgt eine gemeinsame Abnahme.
Sollte dieses nicht möglich sein gilt nach 14 Tagen ohne Reklamation die arbeiten als abgenommen.

 

§14 Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

 

§15 Kündigung

Bei Kündigung durch den Auftraggeber sind die bis dahin erbrachten Leistungen vollständig zu vergüten.

 

§16 Schlussbestimmungen

1. Es gilt deutsches Recht.

2. Gerichtsstand ist – soweit zulässig – der Sitz des Auftragnehmers.

3. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

Die Firma Hellweg Brunnenbau arbeitet nach der VOB Teil B in der jeweils gültigen Fassung.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Wasserhaltungsarbeiten und Grundwasserabsenkungen

§1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber im Bereich der Wasserhaltung, insbesondere bei Bauwasserhaltungen, Grundwasserabsenkungen sowie allen damit im Zusammenhang stehenden Neben- und Zusatzleistungen.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wurde.
Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

 

§2 Vertragsabschluss

Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Leistungsausführung zustande.
Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

 

§3 Leistungsumfang

Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, dem Leistungsverzeichnis oder der schriftlichen Auftragsbestätigung.
Gegenstand der Leistung sind insbesondere:
1. Herstellung, Betrieb, Überwachung und Rückbau von Wasserhaltungsanlagen
2. Grundwasserabsenkungen mittels:
– Spülfilter
– OTO-Filter
– Tiefenbrunnen
– Tiefenvakuumbrunnen
– Drainagen
3. Tiefenfräsungen bis zu einer maximalen Tiefe von 4,00 m
4. Kombination mehrerer Wasserhaltungsverfahren
Die Auswahl des Wasserhaltungsverfahrens erfolgt – sofern nicht ausdrücklich vertraglich festgelegt – nach fachlichem Ermessen des Auftragnehmers.
Ein bestimmter Absenkerfolg, eine bestimmte Fördermenge, Absenktiefe oder Wasserqualität wird nicht geschuldet.

 

§4 Bauliche und logistische Voraussetzungen

Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf eigene Kosten rechtzeitig die nachfolgenden Voraussetzungen herzustellen und während der gesamten Ausführungsdauer aufrechtzuerhalten.

§4.1 Medien- und Kampfmittelfreiheit
Der Auftraggeber bestätigt schriftlich die Medienfreiheit (Leitungen, Kabel, Rohre) sowie die Kampfmittelfreiheit des gesamten Arbeitsbereiches.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden oder Verzögerungen infolge nicht bekannter oder nicht angezeigter Medien oder Kampfmittel.

§4.2 Zufahrten und Trassen
Es sind LKW-befahrbare Zufahrten und Trassen bis zu allen Arbeitsstellen herzustellen und instand zu halten.
Eine Haftung für Flur-, Feld- oder Wegeschäden wird ausgeschlossen, soweit diese auf unzureichende Tragfähigkeit, mangelhafte Vorbereitung oder Witterungseinflüsse zurückzuführen sind.

§4.3 Beschaffenheit des Baufeldes
Das Baufeld muss im Arbeitsbereich frei von Schotter, Steinen, Betonresten, Fundamenten, Wurzeln oder sonstigen Hindernissen sein.
Zusätzlicher Aufwand infolge nicht vorbereiteter Flächen wird gesondert berechnet.

§4.4 Sicherstellung des Bauablaufs
Der Auftraggeber hat sicherzustellen:
– eine kontinuierliche und unterbrechungsfreie Durchführung der Arbeiten,
– jederzeitigen Zugang zu allen Arbeitsstellen,
– eine ebenerdige, hindernisfreie Verlegung der Ablauf- und Förderleitungen.
Behinderungen, Stillstände oder Verzögerungen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, gelten als bauseitig verursacht.

§4.5 Verkehrs- und Baustellenabsicherung
Die vollständige Verkehrs- und Baustellenabsicherung einschließlich Beschilderung, Absperrung, Beleuchtung sowie die Einholung aller erforderlichen verkehrsrechtlichen Anordnungen obliegt dem Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

§4.6 Gestellung von Geräten
Sofern erforderlich und nicht ausdrücklich vertraglich geregelt, stellt der Auftraggeber geeignete Hebe- und Baggergeräte kostenfrei zur Unterstützung der Wasserhaltungsarbeiten zur Verfügung.

§4.7 Spül- und Betriebswasser
Der Auftraggeber stellt kostenfrei Spülwasser mit C-Anschluss (Hydrant) in unmittelbarer Nähe des Arbeitsbereiches zur Verfügung.
Alternativ entstehende Kosten werden gesondert berechnet.

 

§5 Genehmigungen und behördliche Auflagen

Der Auftraggeber ist allein verantwortlich für die Einholung sämtlicher erforderlicher wasserrechtlicher Genehmigungen, Anzeigen und Erlaubnisse.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für fehlende, verspätete oder nicht erteilte Genehmigungen sowie für daraus resultierende Verzögerungen oder Stillstände.

 

§6 Betrieb der Anlage

Der Betrieb der Wasserhaltungsanlage erfolgt bauseits.
Insbesondere gilt:
– Betrieb, Betankung und Strombereitstellung erfolgen durch den Auftraggeber.
– Eine separate Anfahrt zur Inbetriebnahme der Vakuumpumpenanlage ist nicht geschuldet.
– Frostsicherung und Schalldämmung sind nicht Bestandteil der Leistung, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
– Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Anlage täglich auf Beschädigungen sowie auf ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit zu kontrollieren.

 

§7 Baugrund- und Betriebsrisiko

Wasserhaltungsarbeiten erfolgen im Erd- und Grundwasserbereich und unterliegen naturbedingten, geologischen und hydraulischen Unwägbarkeiten.
Der Auftragnehmer schuldet keinen dauerhaften Absenkerfolg.
Veränderungen der Grundwasserverhältnisse sowie Nachwirkungen nach Rückbau der Anlagen stellen keinen Mangel dar.

 

§8 Haftung und Haftungsregelungen

Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.
Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, Verluste oder Diebstahl der überlassenen oder vermieteten Anlagen und Anlagenteile. Dies umfasst insbesondere Schäden an:
– Pumpen und Vakuumanlagen
– Zu- und Ablaufleitungen
– Armaturen, Schläuchen und Zubehör
Eine Haftung des Auftragnehmers für Setzungen, Rissbildungen, Folgeschäden, Nutzungsausfälle sowie für Schäden durch Spülwasser ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

 

§9 Mietbedingungen / Vorhaltung

Sämtliche Anlagenteile bleiben während der gesamten Vorhaltungs- bzw. Mietzeit Eigentum des Auftragnehmers.
Im Falle von Beschädigung, Vandalismus oder Diebstahl verpflichtet sich der Auftraggeber zum Ersatz des Neuwertes der betroffenen Anlagenteile.
Die Mietzeit läuft durchgehend, auch an Sonn- und Feiertagen sowie während eines etwaigen Betriebsurlaubs des Auftraggebers.
Die Abmeldung der Wasserhaltungsanlage bzw. einzelner Materialien hat ausschließlich schriftlich zu erfolgen.
Für Disposition, Demontage und Räumung sind bis zu 10 Werktage einzuplanen; bis dahin läuft die Mietzeit weiter.

 

§10 Vergütung und Zahlungsbedingungen

Die Vergütung richtet sich nach dem vereinbarten Angebot.
Zusatzleistungen, Stillstandszeiten, Mehrbetrieb oder Mehraufwand infolge bauseitiger Umstände werden gesondert berechnet.
Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.

 

§11 Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten und eingebauten Anlagen, Pumpen und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

 

§12 Abnahme

Nach Abschluss der Arbeiten erfolgt eine gemeinsame Abnahme.
Ist eine gemeinsame Abnahme nicht möglich und erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss der Arbeiten keine schriftliche Mängelanzeige, gelten die Leistungen als abgenommen.

 

§13 Kündigung

Bei Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber sind die bis dahin erbrachten Leistungen sowie sämtliche entstandenen Kosten vollständig zu vergüten.

 

§14 Schlussbestimmungen

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Die Firma Hellweg Brunnenbau arbeitet nach der VOB Teil B in der jeweils gültigen Fassung.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Geothermie-Bohrarbeiten (Erdwärmesonden)

§1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen der Hellweg Brunnenbau GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber im Bereich Geothermie-Bohrarbeiten, insbesondere zur Herstellung von Erdwärmesondenanlagen, sowie für alle damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.
Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

 

§2 Vertragsabschluss

Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.
Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Ausführung der Leistung zustande.
Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

 

§3 Leistungsumfang

Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
Der Auftragnehmer erbringt ausschließlich Bohr- und Ausbauleistungen zur Herstellung von Geothermiebohrungen.
Nicht Bestandteil des Leistungsumfangs sind insbesondere:
– planerische, statische oder gutachterliche Leistungen
– geologische oder hydrogeologische Untersuchungen
– thermische Auslegung oder Ertragsberechnungen
– Erd-, Abbruch-, Pflaster- oder Wiederherstellungsarbeiten
– Anschlussarbeiten an Wärmepumpen oder Haustechnik
Diese Leistungen können gesondert angefragt und beauftragt werden.

 

§4 Genehmigungen und behördliche Verfahren

Der Auftraggeber ist allein verantwortlich für die Prüfung, ob die geplanten Geothermiebohrungen genehmigungs- oder anzeigepflichtig sind.
Sämtliche Anträge, Anzeigen und Genehmigungen bei Wasser-, Umwelt- oder sonstigen Behörden sind vom Auftraggeber einzuholen.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für fehlende, verspätete oder nicht erteilte Genehmigungen.
Die Ausführung der Arbeiten erfolgt erst nach Vorlage aller erforderlichen Genehmigungen in schriftlicher Form.

 

§5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat sämtliche Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße und ungehinderte Ausführung der Arbeiten auf eigene Kosten sicherzustellen.
Insbesondere hat der Auftraggeber:
1. die Baustelle frei zugänglich, standsicher und jederzeit erreichbar bereitzustellen,
2. schriftlich die Medien- und Kampfmittelfreiheit des Baufeldes sowie der Bohr- und Trassenbereiche zu bestätigen,
3. LKW-befahrbare Zufahrten und Trassen herzustellen und während der Bauzeit zu unterhalten; für hieraus resultierende Flur- und Wegeschäden übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung,
4. sicherzustellen, dass das Baugrundstück im Arbeitsbereich frei von Schotter, Steinen, Wurzeln, Bauschutt oder vergleichbaren Hindernissen ist,
5. eine kontinuierliche und unterbrechungsfreie Durchführung der Arbeiten zu ermöglichen,
6. eine ebenerdige, hindernisfreie und durchgehende Verlegung der Ablauf- und Spülleitungen sicherzustellen,
7. die Verkehrs- und Baustellenabsicherung sowie die Einholung sämtlicher erforderlicher verkehrsrechtlicher Anordnungen zu übernehmen,
8. erforderliche Hebe- und Baggergeräte zur Unterstützung von Wasserhaltungs- oder Nebenarbeiten bereitzustellen, sofern diese nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil sind,
9. kostenfreies Spülwasser in ausreichender Menge über einen C-Anschluss (Hydrant) in unmittelbarer Nähe des Arbeitsbereichs bereitzustellen.
Sind diese Voraussetzungen bei Beginn oder während der Ausführung nicht erfüllt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen oder abzubrechen.
Hierdurch entstehende Warte-, Stillstands- oder Mehraufwandskosten werden gesondert berechnet.

 

§6 Bohransatzpunkte und Planungsverantwortung

Die Festlegung der Bohransatzpunkte erfolgt ausschließlich durch den Auftraggeber oder dessen beauftragte Planer.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für Lage, Abstände, Genehmigungsfähigkeit oder öffentlich-rechtliche Zulässigkeit der Bohransatzpunkte.

 

§7 Untergrundverhältnisse und Ausführungsrisiko

Geothermie-Bohrungen erfolgen in natürlich gewachsenem, nicht vollständig erkundetem Untergrund.
Abweichungen von angenommenen Boden-, Fels- oder Wasserverhältnissen stellen keinen Mangel dar.
Der Auftragnehmer schuldet keinen bestimmten geologischen Aufbau, keine bestimmte Entzugsleistung und keinen energetischen Erfolg.

 

§8 Zusatzaufwand und Mehrleistungen

Zusätzlicher Aufwand infolge von:
– Wasserzutritten
– Hohlräumen
– erschwerten Bohrbedingungen
– Verpresserschwernissen
– behördlichen Auflagenänderungen
– EX Gebiete
wird als Zusatzleistung nach tatsächlichem Aufwand gesondert vergütet.

 

§9 Vergütung und Zahlungsbedingungen

Die Vergütung richtet sich nach dem vereinbarten Angebot.
Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu berechnen.

 

§10 Termine und Ausführungsfristen

Angaben zu Ausführungszeiten und Terminen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
Verzögerungen infolge von Witterung, behördlichen Anordnungen, höherer Gewalt oder Untergrundverhältnissen begründen keine Schadensersatzansprüche.

 

§11 Haftung

Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.
Für Schäden an bestehenden Leitungen, Bauwerken oder Anlagen, deren Verlauf nicht bekannt oder nicht korrekt angegeben wurde, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
Eine Haftung für Folgeschäden, insbesondere für Nutzungsausfälle oder entgangene Einsparungen, ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

 

§12 Gewährleistung

Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Keine Gewährleistung besteht für:
– geologische oder hydrogeologische Verhältnisse
– thermische Leistungsfähigkeit des Untergrundes
– Setzungen oder Veränderungen infolge natürlicher Prozesse
 

§13 Abnahme

Nach Abschluss der Arbeiten erfolgt eine gemeinsame Abnahme.
Sollte dieses nicht möglich sein gilt nach 14 Tagen ohne Reklamation die arbeiten als abgenommen.

 

§14 Kündigung

Bei Kündigung des Vertrags durch den Auftraggeber sind die bis dahin erbrachten Leistungen sowie sämtliche angefallenen Kosten vollständig zu vergüten.

 

§15 Schlussbestimmungen

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.

Die Firma Hellweg Brunnenbau arbeitet nach der VOB Teil B in der jeweils gültigen Fassung.

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