Brunnenbohrungen

Brunnen zur Bewässerung von Gärten

1. Der Standort des Brunnens wird vom Auftraggeber bestimmt. Wir können keine Wasseradern suchen oder feststellen. Diese kann ausschließlich vom Geologen oder evtl. durch einen Wünschelroutengänger ermittelt werden. Auf das Ergebnis haben wir keinen Einfluss.

2. Die durch spülen oder bohren eines Brunnens ermittelte Wassermenge können wir nicht bestimmen. Hierauf haben wir keinen Einfluss. Sollte der Bedarf höher liegen können weitere Brunnen gespült oder gebohrt werden. Diese werden vollständig abgerechnet.

3. Bei einer Brunnenbohrung im Garten benötigen wir mind. einen Durchlass von 1,10-1,20 Meter. Das Kettenfahrzeug kann Spuren im Rasen hinterlassen. Diese werden von uns nicht behoben.

4. Neue Brunnen müssen einen Mindestabstand von mind. 6 Metern zum vorhandenen Brunnen haben.

5. Unsere Brunnenangebote gelten immer bis Oberkante Brunnen d.h. es sind niemals Garten- und Landschaftsarbeiten sowie Anschlussarbeiten enthalten. Die angegebenen Bohrtiefen sind geschätzt und können variieren. Abgerechnet werden die tatsächlich abgeteuften (gebohrten) Meter.

6. Auch das Anschließen an Pumpen und oder vorhandenen Leitungen oder Hauswasserwerken sind niemals enthalten und auch nicht Vertragsgegenstand. Diese Arbeiten erfolgen ausschließlich über die entsprechenden Fachfirmen. Leistungen über die Brunnenbohrung hinaus werden im Stundenlohn abgerechnet. Desweiteren werden alle anfallenden Kosten für Material gesondert in Rechnung gestellt.

7. Über die Qualität des Wassers können wir vor Ort keine Aussage tätigen.

8. Die Wasserqualität wird durch eine tiefe Bohrung nicht beeinflusst.

9. Die Deminsionierung der Pumpe erfolgt durch Ihren Fachbetrieb nachdem die Wassermenge ermittelt wurde.

10. Der Einbau dieser Pumpe erfolgt durch den entsprechenden Fachbetrieb.

 

Brunnen zur Bewässerung/Beregnung von gewerblich genutzten Betrieben (Landwirte ab 400 Tiere, gewerblich betriebene Landwirtschaft)

1. Gewerblich genutzte Brunnen sind grundsätzlich Meldepflichtig.

2. Diese müssen vom Auftraggeber bei der zuständigen Behörde gemeldet werden. Bitte beachten Sie das dieser Vorgang unter Umständen mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann.

3. Diese Brunnen müssen 50 m Abstand zu Silageplatten, Gülleplatten etc. haben.

4. In der Genehmigung der entsprechenden Behörde wird mitgeteilt, wieviel Wassermenge insgesamt auf Ihrem Grundstück gefördert werden darf.

5. Sollte ein Brunnen nicht die benötigte Menge erreichen können weitere Brunnen kostenpflichtig gebohrt werden.

6. Wir haben keinen Einfluss auf die Wasserqualität.

7. Anschlussarbeiten sind hier nicht enthalten und müssen durch die entsprechenden Fachfirmen erfolgen.

8. Die erforderlichen Unterlagen wie Ausbauzeichnung, Schichtenprofil für die zuständige Behörden werden von uns mitgeliefert.

9. Die Wasseranalyse durch uns ist Kostenpflichtig.

 

 

Grundwasserabsenkung

(Spülfilterbrunnen und Bohr-Spülbrunnen)

Der Auftraggeber ist verpflichtet der Fa. Hellweg Grundwasserabsenkung GmbH über die Ausführungsart der Grundwasserabsenkung mit zu teilen. Sollte ein Bodengutachten vorliegen, ist dieses zwingend ohne Aufforderung mitzuteilen und vorzulegen.

Das Beantragen der wasserrechtlichen Genehmigung muss über den Bauherren erfolgen. Dieser obliegt auch der Dokumentation der Wassermengen. Eine Wasseruhr kann durch die Fa. Hellweg kostenpflichtig gestellt werden.

Zu Beginn der Arbeiten ist sicherzustellen das je nach Absenkung folgende Arbeiten/Leistungen/Gerätschaften erfolgt sind.

 

1. Die Gesamte Arbeitsfläche muss frei von Bäumen, Sträuchern, Wurzelwerk, Schotter und Gestein sein. Leitungs- und Kabelpläne sind unaufgefordert vorzulegen.

2. Die Grobabsteckung ist erfolgt und die wasserrechtliche Genehmigung liegt vor.

3. Lieferung von Rheinsand bis 10.00 Uhr bei Aufbau der Anlage.

4. Ein Standrohr mit C- Anschluss bis 10.00 Uhr bei Aufbau der Anlage.

5. Wir benötigen bei Bohrarbeiten einen Arbeitsraum von mind. 2 Metern umlaufend.

6. Bei Bohrarbeiten innerhalb der Baugrube muss ein Zugang und ein fester Untergrund für den Bagger vorhanden sein.

7. Bei Lieferung von Dieselpumpen erfolgt die Betankung stets Bauseits (Vereinbarungen über die Betankung Seitens der Fa. Hellweg erfolgt schriftlich vom Auftraggeber) Die Dieselpumpe muss bei Gebrauch regelmäßig betankt werden. Bitte beachten bei Ausfall der Pumpe ist die Gewährleistung hinfällig.

8. Bei Lieferung einer Elektrovakuumpumpe muss ein 32 A Anschluss je Pumpe vorgehalten werden. Auch hier ist die Gewährleistung hinfällig sobald die Stromzufuhr unterbrochen wird. Unsere Pumpen werden regelmäßig gewartet und modernisiert. Dieses wird nachweislich dokumentiert. Die Pumpen sind nur nach Aufforderung bzw. Rücksprache mit der Fa. Hellweg zu bedienen. Unsere Pumpen sind GPS Überwacht und melden uns Spannungsausfälle. Die Pumpen sind grundsätzlich nicht eingehaust. Eine Dezibelmessung muss stets in geschlossenen Räumen bei geschlossenem Fenster stattfinden.

9. Die Vorlaufzeiten der Grundwasserabsenkung ist vom Bodengutachter vorgegeben oder individuell je nach Beschaffenheit der Bodenverhältnisse vor Ort. Die Vorhaltezeit ist bis zum Anfüllen des Bauwerkes notwendig.

10. Stau- Schichten- und Sickerwasser gehören nicht in die Zuständigkeit der Grundwasserabsenkung. Die Gestellung von Tauchpumpen etc. erfolgt diesbezüglich ausschließlich Bauseits.

11. Bei zusätzlich vom Bodengutachter geforderten offenen Wasserhaltung ist der zuständige Tiefbauer hinzuzuziehen. Dieses Gewerk fällt nicht in die Zuständigkeit der Fa. Hellweg Grundwasserabsenkung GmbH.

12. Überfahrrampen, Kabelüberführungen und Gehwegsperrungen werden von uns nicht gestellt oder beschildert.

13. Die Bauweissicherung erfolgt Bauseits.

14. Bei Abbau der Anlage ist zu beachten, dass die Filter Bauseits mit dem Kran oder Bagger gezogen werden. Zur Abholung der Pumpen wird ein Bagger oder Kran benötigt.

15. Wasserhaltung mittels Tiefendrainagen sind im Mergelgestein nicht möglich.

16. Die maximale Tiefe zum Einfräsen beträgt ca. 1,50 m – 4,00 m.

17. Die zu fräsende Fläche muss frei von Steinen/Kabel/Geröll etc. und befahrbar (24 to. ) sein.